Satzung der TheaterGemeinde Hamburg e. V.
Neufassung vom 15.12.2020
§ 1 – Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „TheaterGemeinde Hamburg e.V.“ und hat seinen Sitz in der Freien und Hansestadt Hamburg. Er gehört dem Bund der Theatergemeinden e.V. (Sitz in Bonn) an.
§ 2 – Sinn und Zweck des Vereins
- Die TheaterGemeinde Hamburg e.V. (im Folgenden „TheaterGemeinde“ oder „Verein“ genannt) will das Verständnis für Kunst und Kultur wecken, fördern und vertiefen und damit kulturelle und volksbildnerische Aufgaben erfüllen. Sie will die Bürger zur Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen anregen und so auch zur Anerkennung der Bedeutung der ihnen dienenden Einrichtungen beitragen. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Kunst und Kultur.
- Die TheaterGemeinde bekennt sich zu christlicher Grundhaltung.
- Die TheaterGemeinde ist eine Besuchergemeinschaft; sie vermittelt ihren Mitgliedern die Teilnahme an Theatervorstellungen, Konzerten und anderen kulturellen Veranstaltungen. Die Zeitschrift des Vereins dient der Erörterung künstlerischer und kulturpolitischer Fragen und zur Information der Mitglieder.
- Ihre Ziele kann die TheaterGemeinde auch durch eigene Veranstaltungen, durch Beteiligungen an gemeinnützigen Theatern sowie durch Zusammenarbeit mit anderen selbständigen Rechtsträgern, deren Ziele auch Ziele der TheaterGemeinde sind, verwirklichen.Die TheaterGemeinde vermittelt zu den gleichen Bedingungen, die für ihre teilnehmenden und stimmberechtigten Mitglieder gelten, nach Maßgabe gegebener Möglichkeiten auch teilnehmenden und stimmberechtigten Mitgliedern aller Theatergemeinden, die dem Bund der Theatergemeinden e.V. angehören, die Teilnahme an den unter 2. genannten Veranstaltungen.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten als solche keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder des Vorstands sind als solche unentgeltlich tätig. Soweit Mitglieder oder Vorstandsmitglieder im Rahmen des Vereinszwecks außerhalb ihrer satzungsgemäßen Verpflichtungen, insbesondere außerhalb des Vorstandsamts für den Verein tätig werden, darf hierfür eine angemessene und übliche Vergütung vereinbart und vergütet werden.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 – Mitglieder
A Teilnehmende Mitglieder
- Teilnehmendes Mitglied kann jedermann werden
- Die teilnehmende Mitgliedschaft ist keine Mitgliedschaft im Sinne der §§ 21 ff. des BGB. Sie begründet vielmehr lediglich das Recht auf die Teilnahme an den in § 2 Nr. 3 und 4 genannten Veranstaltungen zu den gleichen Bedingungen, wie sie für die stimmberechtigten Mitglieder gelten.
- Die teilnehmende Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärungen erworben. Mit der Beitrittserklärung wird die Satzung der TheaterGemeinde anerkannt.
- Die teilnehmende Mitgliedschaft ist nicht übertragbar. Das durch die teilnehmende Mitgliedschaft erworbene Recht auf Teilnahme an Veranstaltungen und Vorführungen des Vereins kann in Einzelfällen formlos übertragen werden.
Die teilnehmende Mitgliedschaft endet:
- durch Tod;
- durch schriftliche Austrittserklärung per Brief, die mit einer Frist von drei Monaten zum 31. Juli eines Jahres erfolgen muss:
- durch Ausschluss.
Über den Ausschluss, der nur aus wichtigem Grunde erfolgen darf, beschließt der Vorstand. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein teilnehmendes Mitglied gegen die Zwecke und Ziele des Vereins handelt. Als wichtiger Grund gilt ferner, wenn ein teilnehmendes Mitglied mit Verbindlichkeiten länger als drei Monate im Verzug ist. Dem Betroffenen ist Gelegenheit zu geben, sich dem Vorstand gegenüber schriftlich zu äußern. Der Beschluss, durch den der Ausschluss ausgesprochen wird, ist dem Betroffenen gegenüber schriftlich zu begründen.
B Stimmberechtigte Mitglieder
- Stimmberechtigtes Mitglied kann jeder werden, der teilnehmendes Mitglied der TheaterGemeinde, am Kulturleben und Kunstschaffen besonders interessiert ist und die Ziele des Vereins uneigennützig und nach besten Kräften fördern möchte.
- Der Antrag auf Aufnahme als stimmberechtigtes Mitglied ist schriftlich unter Benennung von zwei stimmberechtigten Mitgliedern, die den Antragsteller zur Aufnahme als stimmberechtigtes Mitglied empfehlen, an den Vorstand zu richten.
Die stimmberechtigte Mitgliedschaft endet:
- durch Tod;
- durch schriftliche Austritterklärung per Brief, die mit einer Frist von drei Monaten zum 31. Juli eines Jahres erfolgen muss;
- durch Ausschluss.
Über den Ausschluss, der nur aus wichtigem Grunde erfolgen darf, beschließt der Vorstand. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein stimmberechtigtes Mitglied dem Zweck und den Interessen des Vereins zuwiderhandelt oder mit Verbindlichkeiten länger als drei Monate im Verzug ist. Dem Betroffenen ist Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vorstand mündlich oder schriftlich zu äußern. Der Beschluss, durch den der Ausschluss ausgesprochen wird, ist dem Betroffenen gegenüber schriftlich zu begründen.
§ 4 – Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- der Vorstand der TheaterGemeinde;
- die Mitgliederversammlung der TheaterGemeinde.
§ 5 –Vorstand
- Der Vorstand leitet den Verein und erledigt die Vereinsgeschäfte. Er ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
- Der Vorstand der TheaterGemeinde besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens zwei, höchstens vier weiteren Vorstandsmitgliedern. Die weiteren Vorstandsmitglieder führen die Bezeichnung „stellvertretende Vorsitzende“. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung der TheaterGemeinde für die Dauer von vier Jahren gewählt; Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl des Vorstands kann auch als Blockwahl erfolgen.
- Die TheaterGemeinde wird vom Vorsitzenden allein oder von jeweils zwei stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam vertreten
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn zu einer ordnungsgemäß anberaumten Vorstandssitzung mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Ist der Vorstand wegen der fehlenden Anwesenheit von mindestens drei Vorstandsmitgliedern nicht beschlussfähig, ist er in der darauf folgenden Vorstandssitzung auch ohne die Anwesenheit von mindestens drei Vorstandsmitgliedern beschlussfähig. Eine Vorstandssitzung gilt als ordnungsgemäß anberaumt, wenn durch den Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch einen Stellvertreter schriftlich mit einer Frist von sieben Tagen eingeladen wird. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Über die Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. Der Vorstand kann mit einfacher Mehrheit beschließen, die Vorstandssitzung virtuell als Online-Sitzung durchzuführen. Als anwesend gilt jedes Vorstandsmitglied, welches an der elektronischen Kommunikation in der Online-Sitzung teilnimmt.
- Scheidet ein Mitglied des Vorstandes innerhalb der Amtsperiode aus, so muss eine Ersatzwahl durch die nächste Mitgliederversammlung erfolgen, wenn die in Ziffer 2 vorgeschriebene Mindestzahl der Vorstandsmitglieder nicht mehr besteht
§ 6 – Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung der TheaterGemeinde findet jährlich statt. An ihr nehmen die stimmberechtigten Mitglieder teil. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder oder zwei Mitglieder des Vorstandes der TheaterGemeinde dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.
- Die Mitgliederversammlung wird mit einer Frist von wenigstens zwei Wochen schriftlich durch Brief einberufen. Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens drei Werktage vor der Mitgliederversammlung der Geschäftsstelle vorliegen.
- Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende oder bei dessen Abwesenheit ein anderes Vorstandsmitglied der TheaterGemeinde.
- Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
- die Wahl des Vorstandes;
- die Entlastung des Vorstandes;
- die Genehmigung der vom Vorstand vorgelegten Jahresrechnung
- die Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge
- die Beschlussfassung über der Mitgliederversammlung vorliegende Anträge;
- die Beschlussfassung über Anträge zu Satzungsänderungen des Vereins;
- die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
- Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit das Gesetz oder diese Satzung nicht eine andere Mehrheit vorschreiben. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von zwei Vorstandsmitgliedern, zu unterzeichnen ist.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Sind nicht wenigstens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend, ist die Mitgliederversammlung in der darauffolgenden Mitgliederversammlung auch ohne die Anwesenheit der Hälfte ihrer Mitglieder beschlussfähig. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen; eine Änderung des § 1 Satz 2 der Satzung und Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer 3/4-Mehrheit.
- Der Vorstand kann eine Mitgliederversammlung im schriftlichen Verfahren einberufen. Abweichend von § 32 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ist ein Beschluss ohne Versammlung der Mitglieder gültig, wenn alle stimmberechtigten Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte dieser Mitglieder ihre Stimme in Schriftform im Sinne von § 126 Abs. 1 BGB (eigenhändige Unterzeichnung durch Namensunterschrift) abgegeben haben und der Beschluss mit der nach der Satzung erforderlichen Mehrheit gefasst wurde. Als Abgabetermin gilt der Tag des Zugangs des Stimmzettels in der Geschäftsstelle des Vereins.
§ 7 – Vertretung im Bund der Theatergemeinden e. V.
Die TheaterGemeinde wird innerhalb des Bundes der Theatergemeinden entsprechend der Satzung des Bundes der Theatergemeinden durch mindestens ein Vorstandsmitglied vertreten.
§ 8 – Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist der Zeitraum vom 01. August bis zum 31. Juli des Folgejahres. Für den Übergangszeitraum von dem Gründungsdatum bis 31. Juli 2008 gilt ein verkürztes Geschäftsjahr.
§ 9 – Auflösung
- Im Falle des Ausscheidens von Mitgliedern sowie der Auflösung oder Aufhebung des Vereins findet weder ein Ersatz etwaiger Zuwendungen an den Verein noch eine Verteilung von Vermögen an die Mitglieder statt.
- Ein Beschluss der Mitgliederversammlung über die Auflösung des Vereines ist nur wirksam, wenn eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Stimmberechtigten zustimmt.
§ 10 – Anfall des Vereinsvermögens
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den „Bund der Theatergemeinden e.V.“, alternativ an „amnesty international Deutschland“, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, kulturelle Zwecke zu verwenden haben. Ein solcher Beschluss über die Verwendung des Vereinsvermögens darf erst nach Einwilligung der Finanzbehörden ausgeführt werden.